Insolvenzverschleppung ist die verspätete Stellung eines Insolvenzantrages. Dies kann erhebliche strafrechtliche und haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung müssen die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer oder Vorstand) von juristischen Personen (z.B. GmbH, GmbH & Co. KG und AG) einen Insolvenzantrag stellen. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft voraussichtlich auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Überschuldung ist gegeben, wenn das Vermögen nicht mehr die Verbindlichkeiten deckt.
In der Regel beträgt nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Frist zur Stellung eines Insolvenzantrages drei Wochen. Wenn nach Ablauf dieser Frist kein Antrag gestellt wird, liegt der Tatbestand der Insolvenzverschleppung vor. Allerdings bedeutet diese Drei-Wochen-Frist nicht, dass man stets drei Wochen Zeit hat, um einen Insolvenzantrag zu stellen. Es bedeutet vielmehr, dass nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, der Insolvenzantrag gestellt werden muss. Spätestens jedoch nach drei Wochen.
Die Insolvenzantragspflicht trifft den gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft (z.B. Geschäftsführer oder Vorstand). In besonderen Fällen, z.B. bei sogenannten „führungslosen Unternehmen“ ohne Geschäftsführer, kann die Pflicht auch die Gesellschafter treffen. Privatpersonen und Einzelunternehmer haben keine Insolvenzantragspflicht. Daher gibt es bei ihnen keine Insolvenzverschleppung. Bei bestehender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung können Privatpersonen und Einzelunternehmer möglicherweise Betrugs- oder Bankrottstraftaten begehen.
Während der Dauer der Insolvenzverschleppung verwirklicht der GmbH-Geschäftsführer meist erhebliche Haftungstatbestände. Meist werden sogenannte „verbotene Zahlungen“ geleistet. Dies sind Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. Diese Haftungstatbestände lassen sich nicht mehr rückgängig machen. Können aber mit anwaltlicher Hilfe abgemildert werden.
Wir verteidigen sie in Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung und anderen Insolvenzdelikten. Wir vertreten sie in Verfahren wegen Geschäftsführerhaftung.